Satzung

Die Satzung wird gerade überarbeitet (Oktober 2022)

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr der Gesellschaft

  1. Die Bezeichnung „Berliner Chirurgische Gesellschaft – Vereinigung der Chirurgen Berlins und Brandenburgs” bedeutet eine formale Erweiterung der bisherigen „Berliner Chirurgischen Gesellschaft” auf das Land Brandenburg. Die „Berliner Chirurgische Gesellschaft” bestand seit 1952 als Nachfolgerin der 1886 gegründeten „Freien Vereinigung der Chirurgen Berlins”, die 1912 in „Berliner Gesellschaft für Chirurgie” und 1948 in „Chirurgische Gesellschaft an der Universität Berlin” umbenannt wurde. Sie behielt ihre Bezeichnung „Berliner Chirurgische Gesellschaft” in beiden Teilen der Stadt nach deren Teilung 1961 und trug diesen Namen auch 1990 als wiedervereinigte Gesellschaft. Die neue Bezeichnung (s.o.) wurde 1991 beschlossen.
  2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben der Gesellschaft

  1. Die Berliner Chirurgische Gesellschaft – Vereinigung der Chirurgen Berlins und Brandenburg – ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Aufgaben der Gesellschaft sind:
    1. Die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
    2. Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
    3. Die Förderung internationaler Gesinnung und des internationalen Austausches.
    4. Die Pflege der Beziehungen zu anderen chirurgischen und medizinischen Gesellschaften.
    5. Die Förderung der Weiterbildung des Nachwuchses sowie der chirurgischen Fortbildung.
  2. Diesen Aufgaben der Gesellschaft soll dienen:
    1. Eine Jahrestagung, die in Berlin oder im Land Brandenburg in der ersten Septemberwoche
      stattfindet. Während der Jahrestagung findet die Mitgliederversammlung statt.
      Die Jahrestagung soll gemeinsam mit der Jahrestagung der Berlin-Brandenburgischen Unfallchirurgischen Gesellschaft (BBU) organisiert werden. Hierfür sprechen sich der erste Vorsitzende der Berliner Chirurgischen Gesellschaft und der Präsident der BBU In kollegialem Geiste ab.
    2. Weitere wissenschaftliche Tagungen und Symposien finden in Berlin und Brandenburg auf Antrag unter der Schirmherrschaft der Berliner Chirurgischen Gesellschaft statt.

§ 3
Organe der Gesellschaft

Die Berliner Chirurgische Gesellschaft – Vereinigung der Chirurgen Berlins und Brandenburgs besteht aus:

  1. Der Mitgliederversammlung, der die ordentlichen, die beitragsfreien und die Ehrenmitglieder angehören.
  2. Dem Vorstand. Diesem gehören an:
    1. Der 1.Vorsitzende, der die Gesellschaft in der Regel für ein Jahr leitet.
    2. Der 2. Vorsitzende, der im Vorjahr den 1. Vorsitz innehatte.
    3. Der 3. Vorsitzende, der als nächster den 1. Vorsitz innehat.
    4. Der Schriftführer.
    5. Der Schatzmeister.
    6. Der Landesvorsitzende des Berufsverbandes der Deutschen Chirurgen/Berlin.
    7. Der Landesvorsitzende des Berufsverbandes der Deutschen Chirurgen/Brandenburg.
    8. Ein Arzt in Weiterbildung aus der Klinik des 1. Vorsitzenden.
    9. Ein Ordinarius aus dem Kreis der Lehrstuhlinhaber der chirurgischen Fächer Berlins und Brandenburgs. Die Berufung obliegt den Ordinarien und sollte auf drei Jahre begrenzt werden. Die Mitteilung der Benennung erfolgt schriftlich innerhalb von 8 Wochen nach der Mitgliederversammlung an den Vorstand.
  1. Der Programmkommission. Sie besteht aus 3 Mitgliedern der Berliner Chirurgischen Gesellschaft. Diese wird vom Vorstand für 3 Jahre bestimmt. Sie unterstützt den 1. Vorsitzenden bei der wissenschaftlichen Programmgestaltung der Jahrestagung.

§ 4
Mitgliederversammlung

1) Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden der Gesellschaft oder im Verhinderungsfalle durch den Schriftführer.

2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung

3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

4) Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen von den antragstellenden Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Schriftführer schriftlich eingereicht werden. Später gestellte Anträge können vom Vorstand der Versammlung zur Behandlung vorgelegt werden.

5) Die Mitgliederversammlung nimmt vom Vorstand den Jahresgeschäfts- und Kassenbericht sowie den Rechnungsprüfungsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung insbesondere zuständig für:

        1. Änderung der Satzung
        2. Wahl des Vorstandes
        3. Festsetzung des Jahresbeitrages
        4. Die Auflösung des Vereines

6) Außerordentliche   Mitgliederversammlungen, wenn es derer mit Dringlichkeit bedarf. Sie können vom Vorstand beschlossen oder müssen auf schriftliches Verlangen (persönliche Unterschriften erforderlich) von mindestens 10 % der Mitglieder einberufen werden.

§ 5
Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern, die sich gegenseitig vertreten können.

2) Zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder in gemeinschaftlichem Handeln berechtigt. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung oder einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

        1. die Geschäftsführung des Vereins
        2. die Verwaltung des Vereinsvermögens
        3. die Vorbereitung und Einberufung der Jahrestagung sowie der Mitgliederversammlung
        4. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
        5. die Aufstellung des Haushaltsplanes: Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes
        6. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

3) Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wahlen finden in der Mitgliederversammlung anlässlich der Jahrestagung statt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes wählt der Vorstand für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied.

4) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.

§ 6
Wahlen

Die Wechsel vom 3. zum 1. Vorsitzenden und des 1. zum 2. Vorsitzenden erfolgen jährlich automatisch mit dem Ende der Jahrestagung. Zum gleichen Zeitpunkt scheidet der bisherige 2. Vorsitzende aus dem Vorstand aus.

Neu gewählt wird während der Mitgliederversammlung der 3. Vorsitzende. Damit ist er mit dem Ende der Jahrestagung Mitglied des Vorstandes. Entsprechend der Zusammensetzung der Berliner Chirurgischen Gesellschaft – als Vereinigung der Berliner und Brandenburger Chirurgen – stellt sich (in der Reihenfolge) nach einem Universitätsprofessor (für Chirurgie) ein Berliner und nachfolgend ein BrandenburgerMitglied der Gesellschaft als 3. Vorsitzender zur Wahl.

Zu den Wahlen werden vom Vorstand Vorschläge mit der Einladung bekanntgegeben. Weitere Vorschläge können von den Mitgliedern bis zum zehnten Tag (Posteingang) vor der Versammlung schriftlich an den Schriftführer eingereicht werden

Der Schriftführer und der Schatzmeister werden auf der Mitgliederversammlung für 5 Jahre gewählt mit der Option einer einmaligen Wiederwahl.

§ 7
Beschlüsse

Beschlüsse in den Mitgliederversammlungen oder im Vorstand bedürfen der einfachen Mehrheit (Ausnahme siehe § 8 Ziffer 3, § 10 Ziffer 5 und § 11). Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn die Einladungen mit Tagesordnung zur Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen vorher, zur Vorstandssitzung und zu einer etwaigen außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich erfolgt sind und im Vorstand mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren oder fernmündlich gefasst werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Ergebnisprotokolle zu führen.

§ 8
Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Gesellschaft kann durch schriftlichen Antrag beim Schriftführer jeder werden, der sich praktisch oder wissenschaftlich mit der Chirurgie beschäftigt oder sich für dieses Fachgebiet interessiert. Ebenso können juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Mitglied werden. Die Annahme der Mitgliedschaft muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Namen der neuen Mitglieder müssen mit der Einladung bekanntgegeben werden.
  2. Langjährige Mitglieder, die ihr Ausscheiden aus dem Amt oder die Aufgabe ihrer Praxis an den Schriftführer der Gesellschaft mitgeteilt haben, können auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden.
  3. Die Ehrenmitgliedschaft kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die sich besonders um die Chirurgie im Raum Berlin-Brandenburg verdient gemacht haben. Vorschläge können von jedem Mitglied mit Begründung an den Vorstand eingereicht werden. Dieser entscheidet über die Vorschläge. Diese gelten nur dann als angenommen, wenn die Entscheidung einstimmig erfolgt ist. Der 1. Vorsitzende verständigt den Antragsteller und lädt das künftige Ehrenmitglied zur nächsten Mitgliederversammlung ein, in dessen Rahmen die Ernennung und Überreichung der Urkunde erfolgen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, Auflösung oder Insolvenz der juristischen Person oder mit der Auflösung des Vereins.

§ 9
Beiträge

  1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Überschüssen aus dem Jahreskongress.
  2. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
  3. Beiträge sind bis zum 15. Januar eines jeden Geschäftsjahres unaufgefordert im Voraus und in voller Höhe zu leisten. Säumige Mitglieder haben kein Stimmrecht und können sich oder ihre Vertreter auch nicht zur Wahl stellen.

§ 10
Austritt und Ausschluss

  1. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung.
  2. Der Austritt aus der Gesellschaft kann nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen.
  3. Mitglieder, die trotz wiederholter Mahnungen mit ihren Beiträgen länger als ein Jahr im Rückstand bleiben, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.
  4. Ferner verlieren Mitglieder, die das Ansehen der Gesellschaft schädigen, die die bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig verlieren oder denen die Approbation als Arzt entzogen wird, die Mitgliedschaft.
  5. Über Ausschlüsse entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit.

§ 11
Änderung der Satzung

Änderungen der Satzung können von der Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheiten der Anwesenden beschlossen werden, wenn der Änderungsvorschlag mit der Einladung zu diesen Versammlungen fristgerecht vorher schriftlich bekannt gegeben worden ist.

§ 12
Auflösung der Gesellschaft

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Deutsche Gesellschaft für Chirurgie, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 13
Inkrafttreten

Die neue Satzung/Satzungsänderungen tritt/treten an Stelle der bisherigen Textfassung nach Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung: 04. Sept. 2015

PD. Dr. H. – P. Lemmens Prof. Dr. T. Steinmüller
1. Vorsitzender Schriftführer

 

Satzungsänderung im §2, Absatz 3, beschlossen in der Mitgliederversammlung am 4. September 2020

Prof. Dr. C. Perka Prof. Dr. T. Steinmüller
1. Vorsitzender Schriftführer

Mitgliederbereich

Hier können Sie online ihre Daten verwalten, damit sorgen Sie dafür, dass Einladungen und Informationen bezüglich der BCG immer pünktlich bei Ihnen ankommen.

Login für Mitglieder